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Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für das Futtermittelgeschäft der Raiffeisen Mischfutter Aktiv GmbH (nachfolgend „RMA GmbH" genannt)

1. Für alle Verträge der RMA GmbH mit Unternehmern und Verbrauchern (Kunde) im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts sind – sofern keine abweichenden Sonderbedingungen gemäß      Ziffer 12 schriftlich vereinbart worden sind – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht angewendet werden. 

 

2. Wenn mündlich oder fernmündlich abgeschlossene Kaufverträge schriftlich bestätigt werden, gilt der Inhalt des Bestätigungsschreibens als vereinbart, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. 

 

3. Die RMA GmbH ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der RMA GmbH – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die RMA GmbH für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Diese Ereignisse berechtigen die RMA GmbH auch vom Vertrag zurückzutreten. Dem Käufer (Kunde) stehen in diesen Fällen keinerlei Schadenersatzansprüche gegen die RMA GmbH zu. 

Sofern kein Fixtermin fest, schriftlich vereinbart wurde, gelten die genannten Liefertermine nur als ca.-Angaben. Die RMA GmbH kann die Liefertermine in diesen Fällen um bis zu 6 Wochen überschreiten, ohne dass der Kunde seinerseits vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz fordern kann. Der Kunde ist bei Überschreitung einer ausdrücklich und schriftlich zugesagten Frist oder bei Überschreitung eines gewünschten Leistungstermins um mehr als 6 Wochen berechtigt, der RMA GmbH eine angemessene Nachfrist – im Zweifel beträgt diese 2 Wochen - zu setzen. Verstreicht auch die Nachfrist erfolglos und hat die RMA GmbH die Leistungsverzögerung zu vertreten, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch entsprechende Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Kunden ist damit nicht verbunden.

Eine Leistungsverzögerung hat die RMA GmbH insbesondere nicht zu vertreten, wenn der Kunde etwaige erforderliche Unterlagen, wie Genehmigungen und Freigaben, oder sonstige Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Gleiches gilt, wenn die RMA GmbH den Kaufgegenstand trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt unverschuldet nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erhält. In solchen Fällen ist die RMA GmbH zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Die RMA GmbH wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn sie deshalb zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben und eine etwa seitens des Kunden bereits geleistete Gegenleistung unverzüglich erstatten.

Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Erhöhungen der gesetzlichen Umsatzsteuer, Hoch- und Niedrigwasserzuschläge sowie Eisliegegelder können von der RMA GmbH dem Kaufpreis zugeschlagen werden.

 

4. Bei Lieferung ins Ausland gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 

 

5. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens doch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minderung, bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt. 

Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der RMA GmbH gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung. 

Die RMA GmbH haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB 1 Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Im Falle des Verkaufs gegenüber Unternehmern sind öffentliche Äußerungen Dritter über Eigenschaften des Kaufgegenstandes, insbesondere durch Werbung oder bei der Kennzeichnung, nicht als Beschaffenheit vereinbart. Beim Verkauf gebrauchter beweglicher Sachen an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist die Gewährleistung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend aus gesetzlichen Gründen gehaftet wird (siehe Ziffer 7.). 

 

6. Schadenersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft. Die Verpflichtung der RMA GmbH zur Leistung von Schadenersatz bezieht sich in jedweden Fällen ausschließlich auf den unmittelbar entstandenen Schaden. Der Ersatz mittelbarer Schäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. 

 

7. Die RMA GmbH ist berechtigt, ihre Leistungen auch dann auf elektronischem Weg (d. h. mittels elektronischer Rechnung i. S. d. § 14 UStG oder sonstiger Rechnung im elektronischen Format, z. B. PDF-Format) abzurechnen, wenn hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Die Rechnung wird per E-Mail übermittelt.

Soweit nicht eine besondere schriftliche Zahlungsabrede zur Regulierung des Kaufpreises getroffen wird, sind sämtliche Zahlungen netto ohne Abzug an dem Tag zu leisten, der in der Rechnung als Fälligkeitstag angegeben oder aufgrund der in der Rechnung angegebenen Zahlungsziele als Fälligkeitstag zu bestimmen ist. Sofern zum Ausgleich der Rechnungen durch den Kunden das Basis- oder Firmenlastschriftverfahren genutzt wird, vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich, dass, soweit gesetzlich zulässig, die Vorabankündigung spätestens einen Kalendertag vor der jeweiligen Lastschrift erfolgt. Der Kunde ist verpflichtet, im Falle des Verzuges, auch bei Stundung, Verzugszinsen zu zahlen. Als Zinssatz gelten gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte und gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB als vereinbart. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber. Diskontspesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der RMA GmbH, sondern erst seine erfolgreiche Einlösung als Zahlung. Das Eigentum der RMA GmbH geht nicht unter, wenn die Forderung in ein Kontokorrent oder ein Saldoanerkenntnis aufgenommen wird. Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der RMA GmbH nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben. Abtretungen von Gegenansprüchen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der RMA GmbH.

 

8. Sofern Unternehmen Lieferungen oder Leistungen an bzw. für die RMA GmbH erbringen und diese hierfür Abrechnungen erstellt, hat der Unternehmer die Abrechnung unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu prüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der RMA GmbH binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich anzuzeigen. Erhält die RMA GmbH innerhalb dieser Frist keine Mitteilung durch den Unternehmer, ist der von der RMA GmbH ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der RMA GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet. 

 

9. Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert oder vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält. Die RMA GmbH kann in diesen Fällen auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigungen für Wertminderung verlangen. 

Bei Annahmeverzug des Käufers kann die RMA GmbH die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf. 

Ändern sich die Besitzverhältnisse oder die Rechtsform des Unternehmens des Käufers, so kann die RMA GmbH die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers. 

 

10. Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen der RMA GmbH (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrenten oder Saldoanerkenntnissen), die aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der RMA GmbH bestehen oder künftig entstehen, im Eigentum der RMA GmbH (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

Der Kunde hat die der RMA GMBH gehörenden Gegenstände pfleglich zu behandeln und auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die RMA GmbH ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Kunden zu leisten.

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Eigentumsvorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet. 

Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, ist dieser gegen Abtretung der hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des Nennwertes der unbeglichenen Eigentumsvorbehaltsware berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet (verlängerter Eigentumsvorbehalt). 

Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, darf dieser während der Dauer des Eigentums der RMA GmbH nur mit deren schriftlicher Zustimmung über den Vertragsgegenstand verfügen und dann auch nur mittels verlängerten Eigentumsvorbehalts.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt, wird die RMA GmbH nach Maßgabe der §§ 947, 948 BGB Miteigentümerin an der einheitlichen Sache. Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für die RMA GmbH als Eigentümerin der neuen Sache. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für die RMA GmbH unentgeltlich. Wird die Eigentumsvorbehaltsware zusammen mit anderen nicht im Eigentum der RMA GmbH stehenden Waren ohne oder nach Weiterverarbeitung bzw. Verbindung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsware. Die Abtretung umfasst auch etwaige Werklohnforderungen und sämtliche Nebenrechte. Eine andere Abtretung solcher Forderungen bedarf der schriftlichen Zustimmung der RMA GmbH. § 354 a HGB bleibt unberührt.

Ergänzend tritt der Kunde auch bereits sämtliche im Zusammenhang mit der Eigentumsvorbehaltsware stehende Forderungen aus einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. unerlaubte Handlung) sicherheitshalber in vollem Umfang in Höhe des Nennwertes der unbeglichenen Eigentumsvorbehaltsware an die RMA GmbH ab. Die RMA GmbH nimmt diese Abtretung bereits an.

Eine Weiterveräußerung ohne sofortige Bezahlung ist vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen nur unter Eigentumsvorbehalt gestattet, wobei das Eigentum der RMA GmbH bestehen bleibt.

Der Kunde ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Die RMA GmbH behält sich daneben das Recht vor, die Schuldner selbst über die Abtretung in Kenntnis zu setzen.

Der Kunde kann verlangen, dass die RMA GmbH nach ihrer Wahl einen Teil der Sicherheiten freigibt, soweit ihr Wert den Nennwert der unbeglichenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. 

Die RMA GmbH ist jederzeit zur Besichtigung der in ihrem Eigentum stehenden Vorbehaltsware und Einsichtnahme in alle geschäftlichen Unterlagen, die sich auf die abgetretenen Ansprüche beziehen, befugt. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, der RMA GmbH die Namen seiner betroffenen Schuldner, die Höhe der Rechnungsforderungen sowie sonstige für die Geltendmachung der Rechte der RMA GmbH erforderlichen Auskünfte mitzuteilen und relevante Unterlagen an die RMA GmbH auszuhändigen. 

Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens oder einer deutlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden (z. B. Zahlungsverzug, Insolvenzantrag) hat die RMA GmbH das Recht, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Eigentumsvorbehaltsware durch die RMA GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag. 

Eingriffe Dritter, wie Diebstahl, Pfändung, Beschlagnahme o. Ä. hat der Kunde der RMA GmbH sofort mitzuteilen und auf ihr Verlangen auf seine Kosten gerichtlich zu verfolgen.  

Trotz Eigentumsvorbehalt trägt der Kunde die Gefahren des Untergangs und der Verschlechterung der Vorbehaltsware. 

 

11. Soweit nicht anders vereinbart wird, ist Erfüllungsort für die Lieferung der RMA GmbH der Ort, an dem sich die jeweilige Außenstelle der RMA GmbH befindet. Erfüllungsort für die Zahlungen des Käufers ist Korbach oder der Sitz des finanzierenden Kreditinstitutes, soweit nicht Barzahlung bei den Außenstellen der RMA GmbH geleistet wird. 

 

12. Für Geschäftsabwicklungen im kaufmännischen Verkehr oder bei Kunden, bei denen es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, gilt der Sitz der RMA GmbH als vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand. 

 

13. Zu den vorstehenden Bedingungen gilt ergänzend die Sonderbedingungen in der jeweils gültigen Fassung, und zwar 

für Verkäufe von Mischfutter im Inlandsverkehr die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gemäß Hamburger Futtermittelschlussschein Nr. 1a. 

 

14. Wir erheben, speichern, verändern oder übermitteln personenbezogene Daten unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen. 

 

15. Die RMA GmbH nimmt nicht an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

Stand 05/25

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    26.08.2025